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Grundstück vermessen: Ablauf, Kosten & Tipps
Bevor das Traumhaus entsteht, muss das Grundstück millimetergenau erfasst werden. Ein Grundstück vermessen zu lassen gehört zu den ersten Schritten beim Hausbau - besonders in Regionen wie Aachen oder Düren, wo Bauherren Wert auf Rechtssicherheit legen. Warum ist die Vermessung so unverzichtbar? Ohne genaue Grenzen und amtliche Daten gibt es weder einen gültigen Bauantrag noch Klarheit über Grundstücksgrenzen. Zudem sorgt die Vermessung für Sicherheit: Sie verhindert Grenzstreitigkeiten und stellt sicher, dass Ihr geplantes Haus exakt am richtigen Platz entsteht. MP Projektmanagement GmbH - Town & Country Haus Partner für Aachen, Düren und Umgebung - steht Bauinteressierten hierbei als erfahrener Begleiter zur Seite, von der ersten Grundstücksbewertung bis zur Hausplanung.





Wann muss ein Grundstück vermessen werden?
Nicht in jedem Fall muss ein Grundstück neu vermessen werden, denn viele Grenzdaten liegen bereits im Kataster vor. Verpflichtend ist eine Grundstücksvermessung jedoch insbesondere in zwei Situationen: Erstens bei einer Grundstücksteilung (Teilungsvermessung) - also wenn aus einem Grundstück zwei oder mehr neue Grundstücke gebildet werden. Zweitens nach dem Neubau oder einer größeren baulichen Änderung auf dem Grundstück, da jedes neue Gebäude in Nordrhein-Westfalen amtlich in die Flurkarte eingemessen werden muss. Diese sogenannte Gebäudeeinmessung ist gesetzlich vorgeschrieben: In NRW verpflichtet das Vermessungs- und Katastergesetz den Eigentümer, nach Fertigstellung des Hauses die Vermessung auf eigene Kosten veranlassen zu lassen. Unterlässt man dies, kann die Behörde es erzwingen und sogar Bußgelder verhängen.
Daneben gibt es Fälle, in denen eine Vermessung empfehlenswert ist: Wenn Grundstücksgrenzen unklar sind - etwa weil Grenzsteine fehlen oder alte Messungen ungenau sind - schafft eine Grenzvermessung Klarheit. Bestehen bereits Streitigkeiten mit Nachbarn über den Grenzverlauf, sollte unbedingt vermessen und der Grenzverlauf amtlich festgestellt werden. Auch beim Kauf eines Grundstücks kann eine Vermessung sinnvoll sein, um sicherzugehen, dass die tatsächliche Grundstücksgröße den Angaben entspricht und alle Grenzen korrekt markiert sind. Nicht zuletzt erfordern manche Behörden vor Bauvorhaben eine amtliche Grenzanzeige - hierbei zeigt ein Vermessungsingenieur die vorhandenen Grenzen vor Ort an, jedoch ohne neue Grenzpunkte zu setzen (eine kostengünstigere Variante der Grenzvermessung).
Praxisbeispiele: Im Kreis Düren ist es bei einem Neubau in der Regel erforderlich, vor dem Bauantrag einen Lageplan durch einen Vermesser erstellen zu lassen und nach Fertigstellung das Gebäude einmessen zu lassen. Haben Sie hingegen in Aachen ein Erbgrundstück übernommen und möchten es aufteilen, führt an einer Teilungsvermessung kein Weg vorbei - neuen Grundstücke erhalten dabei eigene Flurstücksnummern und können erst nach der Vermessung ins Grundbuch eingetragen werden. Ist ein zu teilendes Grundstück bereits bebaut, muss vorab die Bauaufsichtsbehörde zustimmen; durch die Teilungsgenehmigung wird sichergestellt, dass die neue Grundstücksgrenze keine baurechtswidrigen Zustände (z.B. zu geringe Abstände) verursacht. In solchen Fällen übernimmt der Vermesser oft die Einholung dieser Genehmigung mit, bevor er die neuen Grenzen festlegt.
Ablauf der Vermessung Schritt für Schritt
Wie läuft eine amtliche Grundstücksvermessung konkret ab? Die folgende Übersicht erklärt den typischen Ablauf in fünf Schritten, vom Antrag bis zur Eintragung ins Kataster:
Zunächst beauftragt der Eigentümer (oder bevollmächtigte Käufer) die Vermessung. In NRW kann der Antrag entweder bei der zuständigen Katasterbehörde oder direkt bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) gestellt werden. Wichtig: Wenn Sie ein Grundstück erst erworben haben, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen, benötigen Sie die Einwilligung des bisherigen Eigentümers, um die Vermessung beantragen zu können.
Der beauftragte Vermesser beschafft die benötigten Katasterunterlagen (amtliche Flurkarte, Koordinaten der alten Grenzpunkte etc.) und plant die Vermessung. Gegebenenfalls berät er Sie, welche Vermessungsart erforderlich ist - etwa ob in Ihrem Fall eine einfache Grenzanzeige ausreicht oder eine vollumfängliche Grenzvermessung nötig ist. Die Gebühren berechnen sich ebenfalls bereits anhand der bekannten Daten (Größe des Grundstücks, Anzahl der Grenzpunkte, Bodenrichtwert usw.) und werden Ihnen auf Wunsch vorab mitgeteilt.
Zum vereinbarten Termin kommt die Vermessungsstelle auf Ihr Grundstück. Nun werden die Grenzen und markanten Punkte im Gelände vermessen. Bestehende Grenzzeichen (z.B. alte Grenzsteine) sucht der Vermesser und überprüft, ob ihre Lage mit den Katasterdaten übereinstimmt. Falls Grenzpunkte fehlen oder falsch markiert sind, werden sie gemäß den amtlichen Koordinaten neu abgesteckt und mit offiziellen Grenzmarken (etwa Vermessungsnägeln oder Grenzsteinen) abgemarkt. Dieser Schritt wird auch Abmarkung genannt und stellt sicher, dass die Grenzen vor Ort dauerhaft sichtbar sind. Sie als Eigentümer müssen beim Vermessen nicht zwingend anwesend sein - doch viele Bauherren nutzen die Gelegenheit, um Fragen zu stellen und den Grenzverlauf erläutert zu bekommen.
Sofern eine Grenzvermessung durchgeführt wurde (z.B. bei einer Teilung oder strittigen Grenze), schließt sich ein Grenztermin an. Dazu lädt der Vermesser Sie und alle Beteiligten (typischerweise die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, falls deren Grenze betroffen ist) schriftlich ein. Dieser Ortstermin findet am vermessenen Grundstück statt. Der Vermessungsingenieur zeigt dabei allen Anwesenden den Verlauf der (neuen oder bestätigten) Grenzen und die gesetzten Grenzzeichen. Alle Feststellungen werden in einer Grenzniederschrift dokumentiert - einem Protokoll, in dem genau vermerkt ist, wo die Grenze verläuft und welche Markierungen gesetzt wurden. Mit Ihrer Unterschrift (und der der Nachbarn) erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an. Falls jemand nicht zum Termin erscheinen kann, erhält er die Grenzniederschrift per Post zur nachträglichen Unterschrift. Durch diese Anerkennung wird der Grenzverlauf für alle rechtsverbindlich.
Nach dem Grenztermin übermittelt der Vermessungsingenieur alle Unterlagen - Messwerte, Grenzniederschrift, neue Koordinaten und Flächenberechnungen - an das zuständige Katasteramt. Dort werden die Ergebnisse geprüft und die Fortführung des Liegenschaftskatasters veranlasst, das heißt, die neuen oder veränderten Grenzen werden amtlich in die Flurkarte und das Kataster übernommen. Gegebenenfalls erhalten neu entstandene Grundstücke eigene Flurstücksnummern. Ab diesem Moment ist die neue Grenze **geometrisch und rechtlich fixiert. Ändert sich durch die Vermessung die Grundstücksfläche, teilt Ihnen das Katasteramt die aktualisierte Flächenangabe mit. Parallel informiert der Vermesser auch das Grundbuchamt, sodass bei Teilungsvermessungen die neuen Grundstücke im Grundbuch angelegt werden können. Für die amtliche Übernahme erhebt das Katasteramt übrigens ebenfalls Gebühren - diese kommen zu den Vermessungskosten noch hinzu.
Tipp: Bei kleineren Vermessungen, etwa einer einfachen Grenzanzeige, ist kein Grenztermin nötig. Der Vermesser markiert die gewünschten Grenzpunkte z.B. mit Holzpflöcken und erstellt eine Skizze als Nachweis. Eine Grenzanzeige hat allerdings keine Rechtswirkung im Kataster - fehlende Grenzsteine werden nicht ersetzt. Sie eignet sich daher vor allem, um sich einen Überblick zu verschaffen, während für rechtssichere Grenzfestlegungen immer eine Grenzvermessung mit Katastereintrag durchzuführen ist.
Was kostet eine Grundstücksvermessung?
Die Kosten für eine Grundstücksvermessung können je nach Aufwand und Art der Vermessung variieren. In Nordrhein-Westfalen sind die Gebühren durch die Vermessungsgebührenordnung festgelegt. Mehrere Faktoren beeinflussen die Kosten im Einzelfall, unter anderem: Größe des Grundstücks, Zahl der zu bestimmenden Grenzpunkte, Länge der neuen oder nachgemessenen Grenze, Höhe des Bodenrichtwerts (Wert des Grundstücks) sowie die Vermessungsart (einfache Grenzanzeige vs. vollständige Grenzfeststellung). Generell gilt: In ländlichen Regionen mit niedrigerem Bodenwert ist Vermessen günstiger als in teuren Stadtlagen. Auch ist eine Grenzanzeige deutlich preiswerter als eine aufwendige Grenzfeststellung.
Grobe Richtwerte für übliche Vermessungsleistungen zeigt die folgende Übersicht:
- Grenzanzeige: ca. 600 - 1.200 € (Anzeige vorhandener Grenzen, keine Abmarkung)
- Grenzvermessung: ca. 1.000 - 1.500 € (amtliche Grenzfeststellung mit Abmarkung)
- Teilungsvermessung: ca. 2.600 - 3.700 € (Bildung neuer Grundstücke durch Teilung)
- Gebäudeeinmessung: ca. 500 - 1.200 € (Vermessung eines Neubaus für das Kataster)
Beispiel: Für ein rechteckiges Baugrundstück von 500 m² mit einfacher Grenzvermessung können etwa ~650 € anfallen. In diesem fiktiven Beispiel sind nur wenige Grenzpunkte betroffen und das Bodenwertniveau ist moderat - die Kosten liegen daher im unteren Bereich. Umfangreichere Vermessungen (etwa Grenzfeststellungen auf großen Grundstücken oder Teilungen mit vielen neuen Grenzpunkten) können hingegen auf über 2.000 € kommen. Planen Sie bei einem üblichen Hausbauprojekt insgesamt ca. 2.000 bis 3.000 € für alle notwendigen Vermessungen ein (vom Lageplan bis zur Gebäude-Einmessung - siehe nächster Abschnitt), denn diese gehören zu den üblichen Baunebenkosten.
Wer die Vermessungskosten trägt, ist ebenfalls wichtig zu wissen. In der Regel zahlt der Grundstückseigentümer die Vermessung. Beim Verkauf eines Grundstücks einigen sich Käufer und Verkäufer aber manchmal, die Kosten zu teilen; dies sollte dann im Kaufvertrag festgehalten werden. Wenn Nachbarn neue Grenzmarken erhalten (z.B. bei Ersatz abhandengekommener Grenzsteine auf der gemeinsamen Grenze), verpflichtet § 919 BGB beide Nachbarn, sich hälftig an den Kosten zu beteiligen. Und bei Grenzstreitigkeiten, die eine Vermessung notwendig machen, können Gerichte ebenfalls eine Kostenaufteilung anordnen. Notarkosten und Gebühren für Kataster-Eintragungen kommen bei Teilungsvermessungen übrigens zusätzlich hinzu und sollten mit einkalkuliert werden.
Vermessungsbüro oder Katasteramt - wer ist zuständig?
Grundstücksvermessungen dürfen in Deutschland nur von amtlich befugten Stellen durchgeführt werden: Entweder durch das Vermessungs- und Katasteramt selbst oder durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) in privaten Vermessungsbüros. In Nordrhein-Westfalen haben Grundstückseigentümer die Wahl, ihren Vermessungsantrag beim Katasteramt der Kommune bzw. des Kreises oder direkt bei einem ÖbVI einzureichen. ÖbVI sind freiberufliche Ingenieure, die von der Behörde bestellt und vereidigt sind, um hoheitliche Vermessungen vorzunehmen. In der Praxis wenden sich viele Bauherren an ein Vermessungsbüro ihrer Wahl - eine Liste aller in NRW zugelassenen ÖbVI findet man z.B. über den ÖbVI-Finder der Landesvermessung. In der Region Aachen/Düren stehen sowohl die Katasterämter (z.B. das Kataster- und Vermessungsamt der StädteRegion Aachen und das Kreis-Katasteramt Düren) als auch mehrere öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Verfügung. Welche Stelle man beauftragt, hat auf Ergebnis und Kosten meist wenig Einfluss, da alle nach den gleichen Vorschriften arbeiten. Wichtig ist vielmehr, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, da Vermesser oft gut ausgelastet sind. MP Projektmanagement kann bei Bedarf geeignete Vermessungsexperten in Aachen und Düren empfehlen und die Abstimmung übernehmen.
Wichtige Unterlagen für den Vermesser: Damit die Vermessung reibungslos vorbereitet werden kann, sollten Sie einige Informationen und Dokumente bereithalten:
- Grundstücksdaten: Die genaue Bezeichnung des Grundstücks nach Kataster. Idealerweise kennen Sie Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer Ihres Grundstücks (diese stehen z.B. im Kaufvertrag oder Grundbuchauszug). Alternativ genügt oft die Adresse, um das Flurstück zu ermitteln.
- Eigentumsnachweis / Berechtigung: Nur der Eigentümer (oder Erbbauberechtigte) darf eine amtliche Vermessung beantragen. Wenn Sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind (etwa als Käufer vor Umschreibung), brauchen Sie eine Vollmacht oder Einwilligung des aktuellen Eigentümers. Ein Grundbuchauszug oder Kaufvertrag kann hier hilfreich sein.
- Behördliche Genehmigungen: Falls eine Teilung eines bebauten Grundstücks ansteht, prüfen Sie, ob eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsicht erforderlich ist. In NRW ist das bei bebauten Grundstücken der Fall; die Vermessungsstelle hilft Ihnen, diese bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeits-Bescheinigung einzuholen. Ohne diese darf das Katasteramt die Teilung nicht vollziehen.
- Bauunterlagen (bei Bauvorhaben): Soll ein amtlicher Lageplan für den Bauantrag erstellt werden, übergeben Sie dem Vermesser die relevanten Planungsunterlagen. Dazu gehören die Bauzeichnungen des geplanten Hauses, aus denen Lage und Maße hervorgehen. Der Vermesser benötigt diese, um das geplante Gebäude korrekt in den Lageplan einzuzeichnen. Ebenso kann der vorhandene Bebauungsplan der Gemeinde nützlich sein, falls vorhanden.
- Sonstiges: Falls vorhanden, können Sie dem Vermesser frühere Vermessungsunterlagen oder Grenzniederschriften zum Grundstück zur Verfügung stellen. Diese sind aber nicht zwingend notwendig, da der ÖbVI aktuellen Katasterdaten vertraut. Zum Grenztermin selbst sollten Sie einen Ausweis bereithalten, da alle Beteiligten sich vor Ort ausweisen und in der Niederschrift benannt werden.






Vermessung & Bauantrag: Lageplan, Grenzen & Einmessung
Eine Grundstücksvermessung hängt eng mit der Bauplanung zusammen. Bereits für den Bauantrag in Nordrhein-Westfalen ist ein amtlicher Lageplan erforderlich, der die exakten Grundstücksgrenzen und die Situation vor Ort abbildet. Dieser Lageplan (auch amtlicher Lageplan zum Bauantrag genannt) darf nur von bestimmten Fachleuten erstellt werden - in der Regel von einem ÖbVI-Vermesser, teilweise in Zusammenarbeit mit Ihrem Architekten. Er enthält alle wichtigen Angaben zum Baugrundstück: die Grenzverläufe mit ihren Abmessungen, vorhandene Bebauung und Nachbargebäude, die Topographie und Höhenlage, sowie geplante Abstandsflächen Ihres Bauvorhabens. Der Vermesser gleicht dafür zunächst die Daten des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit ab und nimmt bei Bedarf zusätzliche Messungen vor Ort vor. Anschließend werden auf Basis der Bauzeichnungen das geplante Gebäude und z.B. die vorgesehenen Garagen oder Carports in den Plan eingetragen. Das Ergebnis ist ein maßstäblicher Lageplan, der vom Vermesser mit Siegel und Unterschrift versehen wird und den Sie dem Bauantrag beifügen. Ohne dieses Dokument wird kein Bauamt in Aachen, Düren oder anderswo den Bau genehmigen - die Vermessung bildet hier die Grundlage für die Genehmigungsplanung.
Auch während und nach der Bauphase spielt die Vermessung eine Rolle. Vor Baubeginn müssen die geplanten Gebäudeabmessungen in die Örtlichkeit übertragen werden - man nennt dies Absteckung. Oft übernimmt ebenfalls der Vermesser diese Aufgabe, indem er auf dem Grundstück Markierungen anbringt, wo die Ecken des Neubaus hinkommen. In NRW schreibt die Landesbauordnung sogar eine Baukontrollvermessung vor: Spätestens zwei Wochen nach Baubeginn muss geprüft werden, ob das Gebäude exakt dort positioniert ist, wo es laut Bauantrag sein soll. Hierzu kontrolliert der Vermesser die Absteckung bzw. den bereits erstellten Grundriss (z.B. die Lage der Bodenplatte) und bestätigt der Behörde die planmäßige Lage. Diese Vermessung bietet auch dem Bauherren Sicherheit, dass keine Grenzabstände oder Baufluchten versehentlich verletzt wurden.
Schließlich, nach Fertigstellung des Hauses, folgt wie oben erwähnt die Gebäudeeinmessung. Dabei wird das neue Haus mit seinen exakten Koordinaten und Grundrissmaßen ins Kataster übernomme. Diese Einmessung ist in NRW verpflichtend für jedes neue Gebäude, egal ob Wohnhaus, Anbau oder eine freistehende Garage. Das Vermessungsamt überwacht diese Pflicht und fordert Eigentümer notfalls zur Vermessung auf. In der Praxis beauftragen viele Bauherren den ÖbVI, der sie bereits beim Lageplan und der Absteckung betreut hat, nun auch mit der Gebäudeeinmessung - so bleibt alles in einer Hand. Ist die Einmessung erledigt, erhalten Sie vom Vermesser einen Fortführungsnachweis für das Kataster, und Ihre Flurkarte wird aktualisiert.
Zusammenarbeit mit MP Projektmanagement: Als erfahrener Hausbau-Partner in der Region Aachen/Düren unterstützt MP Projektmanagement GmbH Sie bei all diesen Schritten. Unsere Planungsabteilung arbeitet eng mit Vermessungsingenieuren zusammen, damit z.B. der amtliche Lageplan schnell vorliegt und Ihr Bauantrag zügig eingereicht werden kann. Wir achten darauf, dass im Lageplan alle Vorgaben eingehalten sind - von den Baugrenzen bis zu den Abstandsflächen - sodass spätere Planänderungen vermieden werden. Auch die Koordination der Bauabsteckung auf der Baustelle und der abschließenden Gebäude-Einmessung können auf Wunsch über uns laufen. So brauchen Sie sich nicht selbst um die Formalitäten mit dem Katasteramt zu kümmern und können sicher sein, dass Ihr Hausbau auf einem solid vermessenen Fundament steht.
Präzise Vermessung = sicherer Hausbau
Ohne eine präzise Vermessung kein sicherer Hausbau - so lässt sich die Bedeutung zusammenfassen. Nur wenn Ihr Grundstück exakt vermessen ist, kennen Sie die genauen Grenzen und können Ihr Haus richtig positionieren. Grundstück vermessen zu lassen bedeutet Investition in Rechtssicherheit: Grenzstreitigkeiten werden vermieden, Baupläne passen millimetergenau und Behördenauflagen werden erfüllt. In Aachen, Düren und überall gilt: Eine akkurate Vermessung durch Profis ist die Basis für den erfolgreichen Bau Ihres Traumhauses. Das zahlt sich aus, denn Fehler bei Grenzen oder Höhen können im Nachhinein sehr teuer werden (bis hin zu Baustopp oder Rückbau).
Als Baupartner bietet MP Projektmanagement GmbH Ihnen alles aus einer Hand - von der Vermessung über die Planung bis zum Bauantrag und schlüsselfertigen Massivhaus. Wir koordinieren den Vermesser, prüfen die Ergebnisse und integrieren sie in Ihre Bauplanung. Sprechen Sie uns an und lassen Sie Ihr Grundstück kostenlos beraten - so starten Sie sorgenfrei und gut informiert in Ihr Bauprojekt. Kostenlose Grundstücksberatung anfragen! (Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.)











